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Hintergrundinformationen zu JI-Mechanismus
JI-Mechanismus
Die Gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation - JI) ist eines der im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Flexiblen Mechanismen (FlexMex). Der JI-Mechanismus bietet einem Industrie- und Transformationsland (Annex B Staat) als Investorland die Möglichkeit zur Emissionsreduktion durch Projektinvestitionen in einem anderen Annex B Staat (Gastgeberland). Die erzielten Emissionsgutschriften (Emission Reduction Units - ERUs) können im Investorland angerechnet werden. Dabei werden die Gutschriften direkt an den Projektinvestor übertragen, der über die Weiterverwendung (Eigenverwendung oder Veräußerung an Dritte) frei entscheidet.
In JI-Projekten fungieren als Gastgeberland in der Regel Transformationsländer, die günstigeres Emissionsminderungspotenzial aufweisen als das Investorenland. In der Praxis ist aber eine Tendenz zu beobachten, dass auch traditionelle Industrieländer die „Gastgeberrolle“ für JI-Projekte übernehmen.
Zur Generierung der entsprechenden Emissionsgutschriften (ERUs) im Rahmen von Emissionsminderungsprojekten sind die Projektbeteiligten an ein internationales Genehmigungsverfahren gebunden. Bei JI-Projekten werden ERUs aus den dem Gastgeberland zugewiesenen Assigned Amount Units (AAUs) umgewandelt. Die meisten Staaten bilden aus diesem Grund in ihrem Emissionsbudget eine JI-Reserve für die JI-Projekte, die zwischen 2008-2012 in ihrem Land verwirklicht werden. ERUs können erst seit Anfang 2008 im Rahmen des Europäischen Emissionshandels eingesetzt werden.
Im Allgemeinen sind die Kriterien für JI-Projekte sehr stark - bis auf die Förderung der „Nachhaltigen Entwicklung“ - an die CDM-Kriterien angelehnt. Auch für JI-Projekte ist der Nachweis der „Zusätzlichkeit“ die wichtigste Voraussetzung. Darüber hinaus ist der Technologietransfer und somit die Erneuerung u.a. der osteuropäischen Industrie ein Leitgedanke der JI-Projekte.
First- und Second-Track-Verfahren
Eine Besonderheit der JI-Projekte ist die Unterscheidung nach dem Vereinfachten Verfahren (First-Track) und dem Standardverfahren (Second-Track).
Erfüllt das Gastgeberland alle in Marrakesh Accords vorgeschriebenen Kriterien („full Eligibility“), kann das First-Track-Verfahren angewendet werden. In diesem Fall ist die Bestimmung der Anforderungen an JI-Projekte und der Regeln des Genehmigungsverfahrens dem Gastgeberland komplett überlassen.
Bei den Gastgeberländern, die diese Kriterien nur anteilig erfüllen („Eligibility“), steht das Second-Track-Verfahren den Projektbeteiligten zur Verfügung. In diesem Prozess erfolgt die Projektgenehmigung unter der Aufsicht des internationalen JI-Aufsichtsgremiums (JI Supervisory Committee - JISC).
Die Annex B Staaten haben bereits in großer Zahl den „full Eligibility“ Status erworben, daher ist zu erwarten, dass immer mehr und mehr Länder das „Track 1“-Verfahren anwenden werden.
In Marrakesh Accords vorgeschriebene Kriterien für JI-Gastgeberländer sind:
- Ratifikation des Kyoto-Protokolls
- Berechnung der zugeteilten Emissionsrechte (Assigned Amount Units - AAUs)
- Vorhandenes Nationales Treibhausgasregister
- Vorhandenes nationales System zur Abschätzung der Treibhausgasemissionen und Speicherung durch Senken
- Rechtzeitige Vorlage des Treibhausgasinventars
- Einreichung von Zusatzinformationen über die Berechnung der zugeteilten Emissionsrechte (AAU)
Kriterien a), b), c) erfüllt >>> „Eligibility“ = Berechtigung für „Track 2“ Verfahren
Alle Kriterien erfüllt >>> „Full Eligibility“ = Berechtigung für „Track 1“ Verfahren

